§ 1754 BGB. Wirkung der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Januar 1977]
1§ 1754.
(1) [1] Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der Bestätigung in Kraft. [2] Die Vertragschließenden sind schon vor diesem Zeitpunkt gebunden.
(2) [1] Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn
  • 1. ein gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindes Statt fehlt,
  • 2. begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll.
[2] Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 24, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.