§ 1757 BGB. Name des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1757. 2Name des Kindes.
3(1) [1] Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 4[2] § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.
5(2) 6[1] Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. 7[2] Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
8(3) [1] Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
  • 1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
  • 2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
[2] § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
9(4) Die §§ 1617f bis 1617h gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 9 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.
4. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
5. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 9 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.
6. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
7. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
8. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.
9. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.