§ 1761 BGB. Aufhebungshindernisse
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1900] |
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§ 1761 | § 1761 |
Will der Annehmende eine Ehe eingehen, während er die elterliche Gewalt über das Kind hat, so finden die Vorschriften der §§ 1683, 1684, 1696 Anwendung. | Will der Annehmende eine Ehe eingehen, während er die elterliche Gewalt über das Kind hat, so finden die Vorschriften der §§ 1669 bis 1671 Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1761. Will der Annehmende eine Ehe eingehen, während er die elterliche Gewalt über das Kind hat, so finden die Vorschriften der §§ 1669 bis 1671 Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.