§ 1767 BGB. Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Januar 1977]
1§ 1767.
(1) In dem Annahmevertrag kann das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden.
(2) Im übrigen können die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt in dem Annahmevertrag nicht geändert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 29, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

Umfeld von § 1767 BGB

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