§ 1769 BGB. Verbot der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1977]
1§ 1769. [1] Nach dem Tode des Kindes können die übrigen Betheiligten das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältniß durch Vertrag aufheben. [2] Das Gleiche gilt in den Fällen des § 1757 Abs. 2 nach dem Tode eines der Ehegatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.