§ 1770b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Januar 1977]
1§ 1770b. 2.
(1) [1] Während der Minderjährigkeit des Kindes hat das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis aufzuheben, wenn ein eheliches Kind ohne Einwilligung seiner Eltern, ein uneheliches Kind ohne Einwilligung seiner Mutter an Kindes Statt angenommen worden ist. [2] Dies gilt nicht, wenn durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde.
(2) [1] Das Annahmeverhältnis wird nur auf Antrag aufgehoben. [2] Antragsberechtigt ist der Elternteil, ohne dessen Einwilligung das Kind angenommen worden ist; wer sein Kind im Stich gelassen hat, kann den Antrag nicht stellen.
(3) [1] Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsberechtigte von der Annahme an Kindes Statt Kenntnis erlangt. [2] Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
(4) [1] Der Antrag kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden. [2] Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 29, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
2. Art. 9 Nr. II Nr. 3 [des Gesetzes vom 11. August 1961]. Ist das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Kindes Statt angenommen worden, so beginnt die in § 1770b Abs. 3 bezeichnete Frist frühestens mit den Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Umfeld von § 1770b BGB

§ 1770a BGB

§ 1770b BGB

§ 1770c BGB