§ 1774 BGB. Vormund

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1774. Vormund.
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
  • 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
  • 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
  • 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
  • 4. das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
  • 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
  • 2. das Jugendamt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.