§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 1780. Unfähigkeit zur Vormundschaft § 1780
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1780. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 27, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 1780 BGB

§ 1779 BGB. Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

§ 1781 BGB. Bestellung eines vorläufigen Vormunds