§ 1786 BGB. Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1786. Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils. [1] Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. [2] Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. [3] Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 1786 BGB

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