§ 1792 BGB. Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2023]
1§ 1792. 2Gegenvormund.
3(1) [1] Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. [2] Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblich oder daß die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
4(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. a, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
4. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. b, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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