§ 1794 BGB. Haftung des Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1794. Haftung des Vormunds. 
        
            (1) [1] Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. [2] Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. [3] Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
        
        (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.