§ 1796 BGB. Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1796. Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson.
(1) [1] Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. [2] Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
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1. den Mündel
- a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
- b) in sonstigen Wohnformen
- 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.