§ 18 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–15. Juli 1939]
1§ 18.
(1) Die Todeserklärung begründet die Vermuthung, daß der Verschollene in dem Zeitpunkte gestorben sei, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden Urtheile festgestellt ist.
(2) Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittelungen ein Anderes ergeben, anzunehmen:
  • in den Fällen des § 14 der Zeitpunkt, in welchem die Todeserklärung zulässig geworden ist;
  • in den Fällen des § 15 der Zeitpunkt des Friedensschlusses oder der Schluß des Jahres, in welchem der Krieg beendigt worden ist;
  • in den Fällen des § 16 der Zeitpunkt, in welchem das Fahrzeug untergegangen ist oder von welchem an der Untergang vermuthet wird;
  • in den Fällen des § 17 der Zeitpunkt, in welchem das Ereigniß stattgefunden hat.
(3) Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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