§ 1802 BGB. Allgemeine Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1802. Allgemeine Vorschriften.
(1) [1] Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. [2] § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. [2] Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten. [3] § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. [4] Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.