§ 1807 BGB. Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1807. Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte. Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.