§ 1810 BGB. Pflegschaft für ein ungeborenes Kind

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1810. Pflegschaft für ein ungeborenes Kind. [1] Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. [2] Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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