§ 1823 BGB. Vertretungsmacht des Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1823. Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels. Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 37, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.