§ 1830 BGB. Sterilisation

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1830. Widerrufsrecht des Geschäftspartners. Hat der Vormund dem anderen Theile gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet, so ist der andere Theil bis zur Mittheilung der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 39, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.