§ 1836 BGB. Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2005–1. Januar 2023]
1§ 1836. Vergütung des Vormunds.
(1) [1] Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. [2] Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. [3] Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 5, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.

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