§ 1845 BGB. Sperrvereinbarung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1958] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 1845 | § 1845 | 
| Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte eheliche Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so liegen ihnen die im § 1683 bestimmten Verpflichtungen ob. | Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte eheliche Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so liegen ihnen die im § 1669 bestimmten Verpflichtungen ob. | 
    [1. Januar 1900–1. Juli 1958]
    1§ 1845. Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte eheliche Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so liegen ihnen die im § 1669 bestimmten Verpflichtungen ob.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.