§ 1846 BGB. Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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§ 1846. Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts | § 1846 |
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen. |
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1846. Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 44, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.