§ 1846 BGB. Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 1846. Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts § 1846
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen. Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1846. Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 44, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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