§ 1847 BGB. Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Januar 2002]
§ 1847. Anhörung der Angehörigen § 1847. Anhörung von Angehörigen
[1] Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. [2] § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (1) [1] Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. [2] § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1847. 2Anhörung von Angehörigen.
3(1) [1] Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 4[2] § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
5(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. a, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
4. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 53, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
5. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. b, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.