§ 1849 BGB. Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1849. Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere. 
        
            (1) [1] Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
                
        - 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
- 2. ein Wertpapier des Betreuten,
- 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
            (2) [1] Einer Genehmigung bedarf es nicht,
                
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                        1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
                        - a) nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,
- b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
- c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
- d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
- e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,
 
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                        2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
                        - a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
- b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
 
- 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
            (3) [1] Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. [2] Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
        
        (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.