§ 1849 BGB. Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1849. Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere.
(1) [1] Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
  • 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
  • 2. ein Wertpapier des Betreuten,
  • 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
[2] Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) [1] Einer Genehmigung bedarf es nicht,
  • 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
    • a) nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,
    • b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
    • c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
    • d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
    • e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,
  • 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
    • a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
    • b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
  • 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
[2] Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(3) [1] Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. [2] Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 1849 BGB

§ 1848 BGB. Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

§ 1849 BGB. Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

§ 1850 BGB. Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe