§ 1859 BGB. Gesetzliche Befreiungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1859. Gesetzliche Befreiungen.
(1) [1] Befreite Betreuer sind entbunden
  • 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
  • 2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
  • 3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
[2] Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. [3] Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.
(2) [1] Befreite Betreuer sind
  • 1. Verwandte in gerader Linie,
  • 2. Geschwister,
  • 3. Ehegatten,
  • 4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
  • 5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
[2] Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. [3] Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.