§ 1864 BGB. Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1980]
1§ 1864. [1] Wird der Familienrath durch vorübergehende Verhinderung eines Mitglieds beschlußunfähig und ist ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. [2] Die Auswahl steht dem Vorsitzenden zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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