§ 1866 BGB. Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1900]
§ 1866 § 1866
Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden: Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden:
1. der Vormund des Mündels; 1. der Vormund des Mündels;
2. wer nach § 1781 oder nach § 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll; 2. wer nach § 1781 oder nach § 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll;
3. wer durch Anordnung des Vaters oder der Mutter des Mündels von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. 3. wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1866. Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden:
  • 1. der Vormund des Mündels;
  • 2. wer nach § 1781 oder nach § 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll;
  • 3. wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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