§ 1866 BGB. Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 1866 | § 1866 |
Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden: | Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden: |
1. der Vormund des Mündels; | 1. der Vormund des Mündels; |
2. wer nach § 1781 oder nach § 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll; | 2. wer nach § 1781 oder nach § 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll; |
3. wer durch Anordnung des Vaters oder der Mutter des Mündels von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. | 3. wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1866. Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden:
- 1. der Vormund des Mündels;
- 2. wer nach § 1781 oder nach § 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll;
- 3. wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.