§ 1867 BGB. Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1867. Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts. Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 1867 BGB

§ 1866 BGB. Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

§ 1867 BGB. Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts

§ 1868 BGB. Entlassung des Betreuers