§ 1869 BGB. Bestellung eines neuen Betreuers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1869. Bestellung eines neuen Betreuers. Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.