§ 1871 BGB. Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1871. Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt.
(1) [1] Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. [2] Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) [1] Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. [2] Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
(3) [1] Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. [2] Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.