§ 1872 BGB. Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1962] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1872 | § 1872 | 
| (1) [1] Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. [2] Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob. [3] § 1800 Abs. 2 bleibt unberührt. | (1) [1] Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. [2] Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob. | 
| (2) [1] Die Mitglieder des Familienraths können ihr Amt nur persönlich ausüben. [2] Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter. | (2) [1] Die Mitglieder des Familienraths können ihr Amt nur persönlich ausüben. [2] Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1962]
    1§ 1872. 
        
            (1) [1] Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. [2] Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob.
        
        
            (2) [1] Die Mitglieder des Familienraths können ihr Amt nur persönlich ausüben. [2] Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.