§ 1873 BGB. Rechnungsprüfung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1980]
1§ 1873. [1] Der Familienrath wird von dem Vorsitzenden einberufen. [2] Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder, der Vormund oder der Gegenvormund sie beantragen oder wenn das Interesse des Mündels sie erfordert. [3] Die Mitglieder können mündlich oder schriftlich eingeladen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.