§ 1877 BGB. Aufwendungsersatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1877. Aufwendungsersatz.
(1) [1] Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. [2] Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.
(2) [1] Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die
  • 1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder
  • 2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist.
[2] Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.
(4) [1] Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. [2] Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. [3] Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse.
(5) [1] Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. [2] Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. [3] Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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