§ 1886 BGB. Aufhebung der Pflegschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1886. Aufhebung der Pflegschaft.
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
  • 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
  • 2. wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.