§ 1888 BGB. Anwendung des Betreuungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1888. Entlassung von Beamten und Religionsdienern. Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das Familiengericht zu entlassen, wenn die Erlaubniß, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältniß übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 44, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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