§ 1900 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 1938–1. Juli 1958]
1§ 1900.
(1) [1] Der Ehegatte des Mündels darf vor den Eltern und den Großvätern zum Vormund bestellt werden. [2] Stammt der Mündel aus einer nichtigen Ehe und gilt er als ehelich, so darf die Mutter vor den Großvätern zum Vormund auch dann bestellt werden, wenn ihr die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war.
(2) Die uneheliche Mutter darf vor dem Großvater zum Vormund bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 26, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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