§ 1903 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Januar 1992]
1§ 1903.
(1) [1] Wird der Vater oder die Mutter des Mündels zum Vormund bestellt, so wird ein Gegenvormund nicht bestellt. [2] Dem Vater oder der Mutter stehen die Befreiungen zu, die nach den §§ 1852 bis 1854 angeordnet werden können. [3] Das Vormundschaftsgericht kann die Befreiungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Mündels gefährden.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn der Vater oder die Mutter zur Vermögensverwaltung nicht berechtigt wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 37, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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