§ 1906 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017–1. Januar 2023]
1§ 1906. 2Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
- 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
- 32. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) 4[1] Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. [2] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 5[3] (weggefallen) 6[4] (weggefallen)
7(3) [1] Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. [2] Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
8(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
9(5) 10[1] Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. [2] Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 2. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 4. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 49, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 5. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 6. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 7. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 8. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 9. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 5, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 10. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. f, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.