§ 1908f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999] | [1. Januar 1992] |
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§ 1908f | § 1908f |
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er | (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er |
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, | 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, |
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, | 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, |
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, | |
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. | 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. |
(2) [1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. | (2) [1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. |
(3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. | (3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. |
[1. Januar 1992–1. Januar 1999]
1§ 1908f.
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er
- 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
- 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) [1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.