§ 1912 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Juli 1958]
§ 1912 § 1912
(1) [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. [2] Auch ohne diese Voraussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kind nichtehelich geboren werden wird. [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. [2]
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Die Fürsorge steht jedoch den Eltern zu, wenn das Kind, falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt stünde.
[1. Juli 1958–1. Juli 1970]
1§ 1912. [1] Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. [2] Die Fürsorge steht jedoch den Eltern zu, wenn das Kind, falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt stünde.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 39, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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