§ 1924 BGB. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1924. 2Gesetzliche Erben erster Ordnung.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Theilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1924 BGB

§ 1923 BGB. Erbfähigkeit

§ 1924 BGB. Gesetzliche Erben erster Ordnung

§ 1925 BGB. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung