§ 1927 BGB. Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1927. Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft | § 1927 |
[1] Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. [2] Jeder Antheil gilt als besonderer Erbtheil. | [1] Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. [2] Jeder Antheil gilt als besonderer Erbtheil. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1927. [1] Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. [2] Jeder Antheil gilt als besonderer Erbtheil.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.