§ 1927 BGB. Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1927. Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft § 1927
[1] Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. [2] Jeder Antheil gilt als besonderer Erbtheil. [1] Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. [2] Jeder Antheil gilt als besonderer Erbtheil.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1927. [1] Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. [2] Jeder Antheil gilt als besonderer Erbtheil.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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