§ 1933 BGB. Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 1938][1. Januar 1900]
§ 1933 [§ 27 Abs. 2 [der Verordnung vom 27. Juli 1938]. Ist der Erbfall vor Inkrafttreten des Ehegesetzes eingetreten, so ist § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bisherigen Fassung anzuwenden.] § 1933
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung wegen Verschuldens des Ehegatten zu klagen berechtigt war und die Klage auf Scheidung oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte.
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1933. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung wegen Verschuldens des Ehegatten zu klagen berechtigt war und die Klage auf Scheidung oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1933 BGB

§ 1932 BGB. Voraus des Ehegatten

§ 1933 BGB. Ausschluss des Ehegattenerbrechts

§ 1934 BGB. Erbrecht des verwandten Ehegatten