§ 194 BGB. Gegenstand der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Dezember 2021]
1§ 194. Gegenstand der Verjährung.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
2(2) Der Verjährung unterliegen nicht
  • 1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
  • 2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 30. Dezember 2021: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021.

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