§ 1944 BGB. Ausschlagungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1944. 2Ausschlagungsfrist.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntniß erlangt. 3[2] Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 4[3] Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 55, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 75, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.