§ 1947 BGB. Bedingung und Zeitbestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1947. Bedingung und Zeitbestimmung § 1947
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1947. Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1947 BGB

§ 1946 BGB. Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

§ 1947 BGB. Bedingung und Zeitbestimmung

§ 1948 BGB. Mehrere Berufungsgründe