§ 1950 BGB. Teilannahme; Teilausschlagung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 1950. Teilannahme; Teilausschlagung | § 1950 |
[1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam. | [1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1950. [1] Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. [2] Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.