§ 1967 BGB. Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1967. Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten § 1967
(1) Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten. (1) Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. (2) Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1967.
(1) Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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