§ 1971 BGB. Nicht betroffene Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1971. 2Nicht betroffene Gläubiger. [1] Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. [2] Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 32, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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