§ 1981 BGB. Anordnung der Nachlassverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1981. 2Anordnung der Nachlassverwaltung.
(1) Die Nachlaßverwaltung ist von dem Nachlaßgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
(2) [1] Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers ist die Nachlaßverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. [2] Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 22, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.