§ 1988 BGB. Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999] | [1. Januar 1900] |
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§ 1988 | § 1988 |
(1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens. | (1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses. |
(2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. | (2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1999]
1§ 1988.
(1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
(2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.